Beitragsordnung

§ 1 Ermächtigungsgrundlage
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
(2) Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 13.07.2021.

§ 2 Beitragspflicht
Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Fälligkeit des Beitrags
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich jeweils zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.

§ 4 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

  • ordentliche Mitglieder: 30 €;
  • Fördermitglieder: 120 €;
  • Ehrenmitglieder: 0 €.

(2) Der Mitgliedsbeitrag kann für Studierende oder Schüler*innen nach Vorlage entsprechender aktueller Immatrikulationsbescheinigung oder entsprechendem aktuellen Studierenden- oder Schüler*innenausweis um die Hälfte reduziert werden.
(3) Die Vorlage des in § 4 Abs. 2 dieser Beitragsordnung genannten Nachweises erfolgt durch das Mitglied selbst ohne Aufforderung. Sofern bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres kein Nachweis erfolgt, wird der volle Beitrag abgezogen.

§ 5 Zahlungsform und Vereinskonto
(1) Die Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen und sonstige Gebühren werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(2) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 20,00 Euro in Rechnung zu stellen.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§ 6 Beitragsrückstand
(1) Bei einem Beitragsrückstand können Kosten, die durch die Mahnung anfallen (Porto, Druckkosten etc.), in Rechnung gestellt werden.
(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

§ 7 Soziale Härtefälle
(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die anfallenden Kosten im Rahmen von Mahnungen können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 8 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 9 Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.

§ 11 Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 14.07.2021 in Kraft.