Satzung

Präambel
Der Verein „Braunschweiger Dschungel“ arbeitet als Standort zusammen mit dem Verein „Balu und Du e. V.“ (aktuelle Satzung vom 28. November 2017, Osnabrück) und steht nicht in Konkurrenz zu diesem. Bei den in § 2 genannten Zielen liegt das besondere Augenmerk auf der Gewinnung und Unterstützung von Mentor*innen, die Kindern mit besonderem Förderungsbedarf eine Begleitung sein sollen. Durch den regelmäßigen Kontakt zwischen Mentor*innen und Kindern wird eine stabile soziale Beziehung aufgebaut, die es den Kindern ermöglicht, durch informelles Lernen Basis- und Alltagskompetenzen zu erwerben und zu vertiefen sowie brachliegende oder verborgene Begabungen zu entdecken und weiterzuentwickeln.
Die Arbeit des Vereins wird von interessierten natürlichen und juristischen Personen getragen. Die Arbeit mit den Kindern gründet sich auf dem ehrenamtlichen oder schul- und studienintegrierten Engagement der Mentor*innen. Um diese in ihrer Arbeit zu unterstützen und die wissenschaftliche Forschung voranzutreiben, wirbt der Verein Spenden und Projektmittel.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Braunschweiger Dschungel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, indem auf besondere Förderbedarfe von Kindern im außerschulischen Bereich reagiert wird. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
− Durchführung von Bildungsveranstaltungen;
− Informelles Lernen auf Mentorenbasis vermitteln (ehrenamtlich und/oder studienintegriert);
− der sozialen Integration von benachteiligten und gefährdeten Kindern dienen;
− diesen Kindern Hilfen für den Erwerb von Basis- und Alltagskompetenzen vermitteln;
− brachliegende oder verborgene Begabungen fördern;
− Devianz im Jugendalter entgegenwirken (Prävention).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit ist.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Der Verein besteht aus:
− ordentlichen Mitgliedern, die sich der Vereinstätigkeit aktiv und kontinuierlich persönlich widmen und die sich so für die Erfüllung der Vereinszwecke einsetzen;
− Ehrenmitgliedern, die sich um den Vereinszweck in besonderem Maße verdient gemacht haben;
− Fördermitgliedern, die den Verein finanziell unterstützen und die sich so für die Erfüllung der Vereinszwecke einsetzen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner fälligen Beiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Ehrenmitglied und jedes Fördermitglied hat beratende Stimme.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand – Mitglieder, Amtszeit, Vorsitz
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter*in.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter*in vertreten den Verein jeweils allein (Einzelvertretungsbefugnis).
(3) Die Mitglieder des Vorstands können haupt- oder nebenamtlich tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Realisierung des Vereinszwecks;
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
e) die Buchführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;
f) die Aufnahme neuer Mitglieder;
g) Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
(3) Der Vorstand kann sich für die Zusammenarbeit seiner Mitglieder untereinander eine Geschäftsordnung nebst einem Geschäftsverteilungsplan geben.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Nur Vereinsmitglieder können Mitglieder des Vorstandes sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter*in, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der Stellvertreter(s)*in. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll wird anschließend innerhalb von zwei Wochen an alle Teilnehmer*innen der Sitzung versendet. Sofern innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls keine Einsprüche bei der/dem Vorsitzenden eingehen, gilt das Protokoll als angenommen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
b) Änderungen der Satzung;
c) die Festsetzung der Beitragsordnung;
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
g) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist auch über elektronische Medien (E-Mail) zustellbar.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter*in kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter*in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden/r Versammlungsleiter*in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat*in die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; wenn zwei Kandidat*innen die gleiche Stimmenanzahl erhalten, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer*in und von dem/der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann kein/e anderer*e bevollmächtigt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand oder die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Weiteres wird in der Datenschutzrichtlinie geregelt.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die Stellvertreter*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Balu und Du e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe oder der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.